Auf ihre Anfrage vom 25. März 2017 betreffend die Kammerzusammensetzung in den Verfahren BK 16 456, BK 16 474, BK 16 540, BK 16 549, BK 16 550, BK 17 22+23, BK 17 24, BK 17 92 sowie SK 17 45, teilte der Präsident der Strafabteilung der Verteidigung mit Schreiben vom 29. März 2017 unter anderem mit, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht. Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt.