4. Der Gesuchsteller bringt vor, es stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beteiligung von Oberrichter F.________ als Präsident stütze bzw. wer ihn hierzu bestimmt habe. Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass Oberrichter F.________ nicht im Spruchkörper mitwirkt (vgl. Ziff. 3. vorne; SK 17 104, pag. 325 f.). Das Ausstandsgesuch erweist sich insofern als gegenstandslos. 5. Selbst wenn auf das Ausstandsgesuch eingetreten werden könnte, wäre dieses offensichtlich unbegründet: