_ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 36'347.50, ausmachend CHF 27'260.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 8'424.00, ausmachend CHF 6'318.00, zu erstatten, sobald es seinen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. III. Zu eröffnen: