33 Wie im Rahmen der teilweisen Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten dargelegt (Ziff. V.15.1 hiervor), hat der Beschuldigte die Einleitung des mit Freisprüchen endenden Verfahrens aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Ausrichtung einer Genugtuung wird daher gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert. VI. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen.