Rechtsanwalt B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 50 Stunden à CHF 200.00, ein Reisezuschlag von CHF 225.00 und Auslagen von total CHF 403.90, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 55.00 entschädigt. Es besteht diesbezüglich keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt im oberinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 (pag. 1345).