Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3/4 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 Oberinstanzliches Verfahren