Dagegen wurde kein separates Rechtsmittel eingelegt, so dass die Höhe des amtlichen Honorars bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 36'347.50 ausgerichtet. Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3/4 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____