_____ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 38'971.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was einem Zeitaufwand von 73.63 (recte: 173.63) Stunden entspricht (pag. 874 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote (abzgl. 17.43 Stunden) vom 27. Juni 2017 bestimmt. Dagegen wurde kein separates Rechtsmittel eingelegt, so dass die Höhe des amtlichen Honorars bereits in Rechtskraft erwachsen ist.