Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung des versuchten Betrugs und der Widerhandlungen gegen das AHVG freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 15'444.00 (Gebühr von CHF 3'500.00 und Auslagen von CHF 11'944.00 [Gutachterkosten]; Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).