426 Abs. 2 StPO sind vor diesem Hintergrund erfüllt. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte zumindest die Einleitung des Strafverfahrens und damit die Kosten der Untersuchung schuldhaft bewirkt hat, werden ihm auch nur ungefähr die darauf entfallenden Verfahrenskosten – rund 3/4 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'156.50 – auferlegt. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung des versuchten Betrugs und der Widerhandlungen gegen das AHVG freigesprochen.