43 ATSG – rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Folglich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind vor diesem Hintergrund erfüllt.