Der Beschuldigte spielte einen Gesundheitszustand vor, der in diesem Ausmass nicht bestand. Er strebte damit die Beibehaltung seiner vollen IV-Rente an und versuchte, die Ärzte des RAD und – mittelbar – die Strafklägerin in arglistiger Weise über seinen Gesundheitszustand zu täuschen (vgl. Ziff. II.10.2 ff. hiervor). Der Beschuldigte hat das Strafverfahren betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs und der Widerhandlungen gegen das AHVG zum Nachteil der Strafklägerin folglich durch absichtliche Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 28 OR – und insbesondere unter Verletzung von Art. 43 ATSG – rechtswidrig und schuldhaft bewirkt.