Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft insoweit an, als dass dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zumindest teilweise aufzuerlegen sind. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2012 bei den RAD-Ärzten K.________ und L.________ seinen Gesundheitszustand (physisch und psychisch) wahrheitswidrig bzw. völlig übertrieben dargestellt hat, indem er sich als schwer krank präsentierte. Der Beschuldigte spielte einen Gesundheitszustand vor, der in diesem Ausmass nicht bestand.