1350 ff.). Die Verteidigung beantragte hingegen sinngemäss, dass die gesamten Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen seien (pag. 1354). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft insoweit an, als dass dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zumindest teilweise aufzuerlegen sind.