31 Die Generalstaatsanwaltschaft bejahte ein prozessuales Verschulden des Beschuldigten und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten – zumindest diejenigen der Voruntersuchung – in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, gegenüber der IV vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Dies gehe aus Art. 28, 29 und 43 ATSG sowie aus den Urteilen des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 und 9C_338/2015 vom 12. November 2015 hervor (pag. 1350 ff.).