Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2. mit Hinweisen). Soweit dies nicht der Fall ist, trägt gemäss Art. 423 StPO der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 15.1 Erstinstanzliches Verfahren