Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Dagegen ist eine Kostenauflage möglich, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220] oder Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.