Infolge ihrer Bindung an die Anklage ist es der Kammer verwehrt, den Sachverhalt zu erweitern und gestützt darauf einen Schuldspruch zu fällen. Im Ergebnis ist der an sich korrekt umschriebene Sachverhalt nicht vollständig erwiesen und der erwiesene Sachverhalt nicht vollständig angeklagt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs und vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG freizusprechen ist. 30 V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung