Somit hat sich der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht als verwirklicht herausgestellt, dies umso mehr, als die ermittelnde Behörde bei ihrer Anklage von einer vollständigen Simulation des Beklagten ausging, was doch ein deutlicher Unterschied zu einer schweren Aggravation eines grundsätzlich vorhandenen medizinischen Leidens darstellt. Der erstellte Sachverhalt kann somit auch nicht im Sinne eines argumentum a maiore ad minus als vom angeklagten Sachverhalt zumindest mitumfasster Vorgang erachtet werden. Infolge ihrer Bindung an die Anklage ist es der Kammer verwehrt, den Sachverhalt zu erweitern und gestützt darauf einen Schuldspruch zu fällen.