II.10.4 hiervor). Zu seinen Gunsten ist bei diesem Beweisergebnis nämlich von einer tatsächlich bestehenden, rentenbegründenden Invalidität am obersten Rahmen, ausmachend 69% auszugehen. Somit hat sich der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht als verwirklicht herausgestellt, dies umso mehr, als die ermittelnde Behörde bei ihrer Anklage von einer vollständigen Simulation des Beklagten ausging, was doch ein deutlicher Unterschied zu einer schweren Aggravation eines grundsätzlich vorhandenen medizinischen Leidens darstellt.