Die Kammer kam hingegen beweiswürdigend zum Schluss, dass der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschuldigten einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bis maximal 69 % entsprach und dem Beschuldigten weniger (oder mehr) Invalidität im relevanten Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann. Mit anderen Worten konnte dem Beschuldigten mit dieser Bandbreite nicht nachgewiesen werden, dass er über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügte und noch viel weniger, dass er lediglich simuliert hätte, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Ziff. II.10.4 hiervor).