Dem Beschuldigten wird also bezüglich beider Vorwürfen unterstellt, dass er in den angeklagten Zeiträumen über keine rentenrelevanten, gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügt habe. Die Kammer kam hingegen beweiswürdigend zum Schluss, dass der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschuldigten einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bis maximal 69 % entsprach und dem Beschuldigten weniger (oder mehr) Invalidität im relevanten Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann.