644 ff.) wirft dem Beschuldigten unter Ziff. I.1. (versuchter Betrug) vor, dass er im Zeitpunkt der Untersuchungen vom 3. April 2012 tatsächlich über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügte, die eine Rente der Invalidenversicherung rechtfertigen würden (Diagnose Simulation, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (pag. 646). Weiter ist der Anklageschrift unter Ziff. I.2. (Widerhandlungen gegen das AHVG) Folgendes zu entnehmen (pag. 647): A.______