29 Die Rechtsprechung lässt zwar zu, dass in Einzelpunkten andere als in der Anklageschrift herangezogene Sachverhaltselemente Bedeutung erlangen können, solange der Grundsachverhalt derselbe bleibt und die Verteidigungsrechte nicht verkürzt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.2; 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2 und E. 4.5.3). Diese Ausnahme gilt jedoch nur bei untergeordneten Lücken (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK-StPO, N. 37 zu Art. 325). Die Anklageschrift vom 5. Oktober 2016 (pag. 644 ff.) wirft dem Beschuldigten unter Ziff.