Die Beachtung des Anklagegrundsatzes bildet eine Prozessvoraussetzung (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, BSK-StPO, N. 3 zu Art. 329). Umschreibt die Anklageschrift den massgebenden Sachverhalt ungenügend, ist das Anklageprinzip in seiner Umschreibungsfunktion verletzt und das Verfahren ist unter Vorbehalt der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageergänzung bzw. -erweiterung (Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO) einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Genügt hingegen die Umschreibung des Sachverhalts dem Anklageprinzip, kann aber der korrekt umschriebene Sachverhalt nicht bewiesen werden, so ist der Beschuldigte freizusprechen.