Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK-StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 9 StPO). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes bildet eine Prozessvoraussetzung (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, BSK-StPO, N. 3 zu Art. 329).