a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleitete Anklageprinzip. Danach können Gegenstand des Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben (Immutabilität). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion).