Für den Deliktsbetrag kann auf Ziff. III.12. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand von Art. 87 Abs. 5 aAHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllt. 14. Konkurrenzen Für die Konkurrenzfrage kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 867).