146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 13. Widerhandlungen gegen das AHVG Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen und die Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 865 f.). Bei Art. 87 AHVG ist zu präzisieren, dass der angeklagte Absatz 5 sich zwischenzeitlich durch Einfügen neuer Absätze verschoben hat. Es handelt sich somit um Art. 87 Abs. 5 aAHVG. Zu ergänzen bleibt, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt.