Sie hatte bereits dort deutlich geäussert, dass wegen den sich wiederholende Inkongruenzen und Inkonsistenzen in Verhalten und Symptomen des Versicherten und der teilweise unvollständigen Aktenlage keine medizinisch zuverlässigen Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne. Wenn sie später – in Kenntnis des Verhaltens des Beschuldigten ausserhalb des Untersuchungssettings – eine fachliche Einschätzung abgibt, kann dies nicht einfach als Befangenheit abgetan werden, wie dies die Verteidigung geltend zu machen versucht. Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m.