Vorliegend fällt besonders schwer ins Gewicht, dass es sich bei den aggravierten Beschwerden des Beschuldigten letztendlich um Beschwerden psychiatrischen Ursprungs handelt. Die objektivierte Überprüfung von psychischen Grundleiden ist zwar grösstenteils möglich, jedoch mehrheitlich schwieriger als im somatischen Bereich. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte, sind Ärzte für ihre medizinischen Diagnosen auf die Schilderung der betroffenen Personen angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (vgl. BGer 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.4. mit Hinweisen). Dies muss umsomehr gelten, wenn psychische Störungen zur Diskussion stehen.