Er konnte nach erhaltener Ankündigung der geplanten Rentenrevision 2010 unmöglich voraussehen, ob ihm die Rente im Ergebnis ganz oder nur teilweise entzogen würde. Sein Vorsatz war klar auf die Beibehaltung der ganzen Rente und Verhinderung jeglicher Reduktion gerichtet (vgl. auch BGer 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 4.). Auf welchen konkreten Betrag die Bereicherungsabsicht jedoch gerichtet war, muss auch hier offen gelassen werden. Was die Frage der Arglist betrifft, kann noch Folgendes ergänzt werden: Vorliegend fällt besonders schwer ins Gewicht, dass es sich bei den aggravierten Beschwerden des Beschuldigten letztendlich um Beschwerden psychiatrischen Ursprungs handelt.