2011 bis mindestens zur nächsten von Amtes wegen durchzuführenden Rentenrevision Ende Dezember 2017 verhindern konnte. Wie hoch die hypothetische Schadenssumme gewesen wäre, muss allerdings nach Ansicht der Kammer offen gelassen werden, da nicht mehr erstellt werden kann, wie hoch der Invaliditätsgrad und damit der rentenbegründende Anspruch des Beschuldigten innerhalb der festgestellten Bandbreite genau war. Fest steht aber, dass der Strafklägerin ein Schaden tatsächlich entstanden wäre, wäre der Beschuldigte mit seinem Betrugsversuch erfolgreich gewesen. Denn wäre der Beschuldigte erfolgreich gewesen, hätte er eine volle Rente erhalten.