Der hypothetische Vermögensschaden wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn die Ärzte und Gutachter in Kenntnis der falschen Vorbringen und verheimlichten Aktivitäten zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Renteninstitution gestützt darauf geringere Leistungen ausgerichtet hätte (BGer 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Durch das bereits abgeschlossene IV-Revisionsverfahren und die im Ergebnis rechtskräftig verfügte Einstellung jeglicher IV-Leistungen ist vorliegend bereits geklärt, dass die Strafklägerin durch das Aufdecken der Machenschaften des Beschuldigten im Ergebnis einen Schaden rückwirkend ab 31. Oktober