Im Übrigen sei in dieser Hinsicht auf folgende Rechtsprechung hingewiesen (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 sowie BGer 6B_872/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1.3.).: Selbst wenn der Beschwerdeführerin [vorliegend die Stiftung Auffangeinrichtung] ein leichtes leichtfertiges Nichtbeachten von Zweifeln des Unfallversicherers vorgeworfen werden könnte, wäre […] die Annahme einer die Strafbarkeit ausschliessenden Opferverantwortung nur zulässig, wenn die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin das betrügerische Verhalten der Täter in den Hintergrund rückte.