Dass der Erfolg dennoch ausblieb, war nicht sein Verdienst, so dass der Versuch als vollendet gilt. Ebenso kann ergänzt werden, dass die Strafklägerin gemäss Beweisergebnis kein Mitverschulden trifft. Immerhin hat sie ja das Possenspiel ebengerade durch ihr umsichtiges Recherchieren letztendlich entlarven und den Betrug im Versuch ersticken können. Im Übrigen sei in dieser Hinsicht auf folgende Rechtsprechung hingewiesen (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 sowie BGer 6B_872/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1.3.).: