Er habe direktvorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 864 f.). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch längst überschritten hat. Er hat alles getan, was aus seiner Warte zur Verwirklichung des Erfolges möglich und vorgesehen war. Somit machte er alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die Verhinderung einer Rentenkorrektur, hätte eintreten können. Dass der Erfolg dennoch ausblieb, war nicht sein Verdienst, so dass der Versuch als vollendet gilt.