Sie habe anlässlich der Rentenrevision eine erneute Begutachtung initiiert, die bekanntlich zu einer Ablehnung der Weiterführung der Rente geführt habe. Der Beschuldigte habe am 3. April 2012 versucht, die Ärzte des RAD und – mittelbar – die Strafklägerin in arglistiger Weise zu täuschen. Aufgrund der deutlichen Stellungnahme von Dr. med. K.________ in ihrem Untersuchungsbericht sei die Strafklägerin nicht in einen Irrtum versetzt worden und die IV-Rente sei dem Beschuldigten abgesprochen worden. Es sei folglich auch kein Vermögensschaden entstanden. Er habe direktvorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt (pag.