Er habe damit die Beibehaltung einer vollen IV- Rente angestrebt. Es sei seine Absicht gewesen, dass die Gutachter der Strafklägerin in Bezug auf die Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit auch in Bezug auf den Umfang der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zum gleichen Schluss gelangen würden, wie die Ärzte im Gutachten vom 2. November 2006 und damit zu einem falschen Schluss. Der Strafklägerin sei nicht vorzuwerfen, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht eingehalten. Sie habe anlässlich der Rentenrevision eine erneute Begutachtung initiiert, die bekanntlich zu einer Ablehnung der Weiterführung der Rente geführt habe.