_ habe nachvollziehbar begründet, weshalb das Verhalten des Beschuldigten bewusstseinsnah sein müsse, wobei das Gericht diese Einschätzung teile. Der Beschuldigte habe damit in Bezug auf das Ausmass seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigung ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand vorgespielt, der in diesem Ausmass nicht bestanden habe. Er habe damit die Beibehaltung einer vollen IV- Rente angestrebt.