Die Vorinstanz hat subsumierend richtig festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2012 bei den beiden Ärzten seinen Gesundheitszustand (physisch und psychisch) wahrheitswidrig bzw. völlig übertrieben dargestellt hat. Er habe sich gegenüber den beiden RAD-Ärzten, die ihn im Zusammenhang mit der Überprüfung der IV-Rente untersucht hätten, präsentiert als sei er schwer krank, körperlich wie psychisch. Dies sei ihm nicht gelungen.