12. Betrug Art. 146 StGB Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Betrug gemäss Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und dem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (pag. 862 ff.). Die Vorinstanz hat subsumierend richtig festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2012 bei den beiden Ärzten seinen Gesundheitszustand (physisch und psychisch) wahrheitswidrig bzw. völlig übertrieben dargestellt hat.