Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil kam die Kammer vorliegend beweiswürdigend zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt rund um den 3. April 2012 ein Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 69 % vorlag (vgl. Ziff. II.10.4 hiervor). Damit ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Der zitierte Bundegerichtsentscheid ist somit nach Ansicht der Kammer hier nicht einschlägig. Entsprechend erübrigt sich eine Prüfung des untauglichen Betrugsversuchs.