Es würde sich daher auch die Frage stellen, ob vorliegend allenfalls von einem untauglichen Versuch auszugehen sei. In dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteil führte das Bundesgericht Folgendes aus (BGer 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.7): Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war nicht zu erstellen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum überhaupt sozialversicherungsrechtlich arbeitsfähig war. Damit ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dessen vollständiger sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen.