11. Vorbemerkungen Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2020 führte die Generalstaatsanwaltschaft unter anderem aus, dass heute die Frage, wie eine invaliditätsrelevante Beurteilung vom psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten und seiner Arbeitsfähigkeit im angeklagten Zeitraum ausgesehen hätte, wenn man die somatoforme Schmerzstörung beachtet und die Aggravation in Abzug gebracht hätte, nicht mehr beurteilt werden könne. Es würde sich daher auch die Frage stellen, ob vorliegend allenfalls von einem untauglichen Versuch auszugehen sei.