Das Gutachten führt zwar weiter aus, nicht genau bezeichnen zu können, ab wann der Beschuldigte die Grenze von der Verdeutlichung zur Aggravation überschritten habe. Insgesamt kann aber als erstellt gelten, dass im Vergleich zum Zeitpunkt des zweiten MEDAS-Gutachtens Jahre zuvor bis zum 2. November 2011 klarerweise und wie angeklagt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war und so auch keine ursprüngliche, relevante Aggravation (also im Zeitpunkt der MEDAS-Gutachten) beweismässig nachgewiesen werden müsste. Die Verbesserung war eine wesentliche im Hinblick auf den Leistungsanspruch.