Das oberinstanzliche Gutachten hält sinngemäss fest, dass sich die Einschätzung der schweren Aggravation nicht nur auf den 3. April 2012 erstrecke, da evident sei, dass nicht nur am Begutachtungstag, sondern über den längeren Zeitraum der Gesamtbeobachtung die gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht dem tatsächlichen Verhalten korrekt entsprechen würden. Das Gutachten führt zwar weiter aus, nicht genau bezeichnen zu können, ab wann der Beschuldigte die Grenze von der Verdeutlichung zur Aggravation überschritten habe.