Aus den vorerwähnten Überlegungen ergibt sich ohne weiteres, dass sich der IVrelevante Gesundheitszustand des Beschuldigten im Verhältnis zum ursprünglich rentenbegründenden, ärztlich festgestellten Gesundheitszustand spätestens ab 2. November 2011 verbessert hatte. Das oberinstanzliche Gutachten hält sinngemäss fest, dass sich die Einschätzung der schweren Aggravation nicht nur auf den 3. April 2012 erstrecke, da evident sei, dass nicht nur am Begutachtungstag, sondern über den längeren Zeitraum der Gesamtbeobachtung die gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht dem tatsächlichen Verhalten korrekt entsprechen würden.