Soweit die Verteidigung der Strafklägerin vorwerfen will, sie sei ihrer fachlichen Sorgfaltspflicht bereits früher, u.U. bei der erstmaligen Einschätzung, nicht hinlänglich nachgekommen, kann dieser Einwand nicht gehört werden. Das Verhalten der Geschädigten im Sinne einer Opfermitverantwortung hat sich zeitlich auf den Vorfall vom 3. April 2012 zu beziehen und nicht auf frühere Ereignisse. Im Übrigen gilt beweismässig sowieso nicht als erstellt, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten Rentenbeurteilung schwer aggraviert hätte;