Der Beschuldigte kann erst dort zu aggravieren beginnen, wo seine effektiven gesundheitlichen Einschränkungen ihre Grenze finden, also ab mindestens 40 % und ab maximal 69 %. Mit seiner theatralischen Darstellung wollte der Beschuldigte demgegenüber klarerweise eine 100 % Invalidität suggerieren, was einen Aggravierungsumfang zwischen 31-60 % ergibt. An dieser Stelle kann der guten Ordnung halber noch erwähnt werden, dass sich die Strafklägerin weder blauäugig noch naiv verhalten hat. Immerhin wurden durch ihre